Statuten

 

Erster Abschnitt

Name, Sitz und Zweck

Artikel 1.   Name
Unter dem Namen HELVETIA TELEGRAPHY CLUB, im folgenden als HTC bezeichnet,  besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der HTC ist eine Interessengemeinschaft von Funkamateuren, welche die Morsetele­grafie pflegen.
 
Artikel 2.   Stitz
Der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten ist gleichzeitig Sitz des HTC.
 
Artikel 3.    Zweck
Zweck des HTC ist es, im Bereich des Amateurfunks die Betriebsart Morsetelegrafie zu erhalten und zu fördern; unter anderem durch:
a)   Betrieb einer Clubstation. Die Konzession für das Betreiben der Club-station wird vom Präsidenten verwaltet.
b)   Übungssendungen und Kurse, die es ermöglichen, Morsetelegrafie zu erlernen und zu perfektionieren
c)    Einhaltung der Konzessionsvorschriften und der Regeln der IARU.
d)   Pflege der Kameradschaft; insbesondere des "Ham-Spirit" in seiner hergebrachten Art.
e)   Erfahrungsaustausch und gegenseitige Hilfe, die das Interesse am Selbstbau von Geräten (als Privileg des Funkamateurs) wecken und unterstützen.
f)   Wahrung der Interessen der Morsetelegrafie im Amateurfunk.
 

Zweiter Abschnitt

Organe des HTC

Artikel 4.   Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des HTC. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
Die Vereinsversammlung kann physisch oder elektronisch oder in einer Kombination von physisch und elektronisch abgehalten werden.
 
Artikel 5.    Einberufung
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand oder wenn es mindestens ein Fünftel aller Mitglieder verlangt, spätestens einen Monat vor der Durchführung, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktandenliste, schriftlich einberufen.
 
Artikel 6.    Zuständigkeit
 Die Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte
a)   Entgegennahme des Jahresberichtes und damit Entlastung des Vorstandes
b)   Entgegennahme des Kassaberichtes und des Revisorenberichtes und damit Entlastung des Kassiers und der Revisoren
c)   Mutationen
d)   Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Revisoren und des Delegierten an die Delegiertenversammlung der USKA.
e)   Festlegung des Mitgliederbeitrages
f)    Behandlung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
g)    Geschäfte der USKA: Diese werden zur Meinungsbildung lediglich diskutiert ohne Beschlussfassung/Empfehlung. In USKA- Belangen sind nur Mitglieder, welche gleichzeitig auch USKA-Mitglieder sind, stimmberechtigt. Diese HTC-Mitglieder nehmen Ihr Stimm- und Wahlrecht über die USKA-Urabstimmung wahr. 
Geschäfte der USKA: Diese werden zur Meinungsbildung lediglich diskutiert ohne Beschlussfassung/Empfehlung.  sind nur 
Artikel 7.   Einreichungsfrist
Anträge der Mitglieder zuhanden der Vereinsversammlung müssen bis 15. Dezember beim Präsidenten schriftlich vorliegen.
 
Artikel 8.   Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, idealerweise dem Sekretär, dem ECM (External Communication Manager) und dem Webmaster. Der Vorstand konstituiert sich selbst, um die genannten Ämter/Aufgaben in Funktion zu halten.
 
Artikel 9.    laufende Geschäfte
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Für zeitlich befristete Aufgaben können aus dem Kreis der Mitglieder, zur Unterstützung des Vorstandes, Arbeitsgruppen gebildet werden.
 
Artikel 10.   Zeichensberechtigung
Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien, im Normalfall jeweils der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied. 
 
Artikel 11.   Rechnungsrevisoren
 Die Vereinsversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren prüfen die Rechnung des HTC und erstatten Bericht an der Vereinsversammlung. Die Amtszeit für einen Revisor beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Dritter Abschnitt

Mitgliedschaft

Artikel 12.    Beitrittsgesuch
Der Antrag zum Beitritt in den Club erfolgt durch Einreichen eines Beitrittgesuches oder durch Ausfüllen eines Anmeldeformulars auf der Webseite des HTC. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen.
 
Artikel 13.   Mitgliedarten
a)   Aktivmitglieder
b)   Auslandmitglieder
c)   Ehrenmitglieder
 
Artikel 14. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Funkamateure und SWLs mit einer Postadresse in der Schweiz oder Fürstentum Liechtenstein. Aktivmitglieder haben in HTC-Belangen das Stimm- und Wahlrecht.  Aktivmitglieder haben auf der Webseite des HTC vollen Zugang zu allen HTC internen Inhalten.
 
Artikel 15. Auslandmitglieder
Auslandmitglieder sind Funkamateure und SWLs welche im Ausland wohnen und in der Schweiz oder Fürstentum Liechtenstein keine Postadresse besitzen. Auslandmitglieder, haben weder Stimm- noch Wahlrecht. Ausländmitglieder haben auf der Webseite des HTC vollen Zugang zu allen HTC internen Inhalten.
 
Artikel 16.    Aufnahme
Die Aufnahme von Aktiv- und Auslandmitgliedern erfolgt durch den Vorstand und wird durch die Vereinsversammlung bestätigt.
 
Artikel 17.   Ausschliessung
Beitrittsgesuche können ohne Angabe von Gründen zurückgestellt oder abgelehnt werden.
 
Arikel 18.   Mitgliedsnummer
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer. Eine einmal ausgegebene Nummer wird nicht mehr weiterbelegt.
 
Artikel 19.   USKA-Mitgliedschaft
 Der HTC ist eine Sektion der USKA. Das einzelne HTC-Mitglied ist in seiner Entscheidung frei, ob es Mitglied der USKA sein will oder nicht.
 
Artikel 21.   Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Belange des HTC oder um die Betriebsart Morsetelegrafie im Amateurfunk besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht. Zu Ehren­mitgliedern ernannte Aktivmitglieder behalten jedoch ihr Stimm- und Wahlrecht.
 
Artikel 22. Ernennung
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes.
 
Artikel 23   Erlöschen der Mitgliedschaft
a)   Schrifliche Austrittserklärunge zu Handen der Vereinsversammlung.
b)   Ausschluss durch Vorstandsbeschluss wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung oder bei groben Verstoss gegen den Ham-Sprit und die Zielsetzungen des HTC.
c)   Ein vom Vorstand beantragter Ausschluss muss von der Vereinsversammlung bestätigt werden.
d)   Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keine Anspruch.
 
Artikel 24    Rekursmöglichkeiten
Gegen die Ablehnung von Beitrittsgesuchen und gegen den Ausschluss von Mitgliedern können die Betroffenen innert Monatsfrist schriftlich beim Vorstand zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Einsprache erheben. Der Entscheid der Vereinsversammlung kann nicht angefochten werden.

Vierter Abschnitt

Mittel und Verpflichtungen

Die für die Tätigkeit des HTC erforderlichen Mittel werden beschafft durch:
a)   Jahresbeiträge von Aktiv- und Spenden von Auslandmitgliedern*
b)   Spenden
c)   Erlös von Veranstaltungen
d)   Kapitlalerträgen
e)    Verkauf von Sachwerten, welch dem HTC übergeben worden sind. Die Entschädigung  des Spenders erfolgt nach einer HTC internen Richtlinie
 
Artikel 26. Beitragsbefreiung
Vorstands- und Ehrenmitglieder, sowie die beiden Revisoren, sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Von im gleichen Haushalt lebenden Mitgliedern zahlt nur eines den vollen Jahresbeitrag, die anderen die Hälfte.
Der maximale jährliche Mitgliederbeitrag übersteigt Fr. 80.-- nicht. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Fünfter Abschnitt

Artikel 28.   Statutenänderung oder Vereinsauflösung
Die Vereinsversammlung kann jederzeit mit 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder Statutenände­rungen oder die Auflösung des HTC beschliessen, wenn dafür ein Traktandum vorliegt.
 
Artikel 29. Regelung der Nachfolgeorganisation
Bei einer Auflösung des HTC wird ein nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen der USKA treuhändle­risch übergeben. Wird nicht innert fünf Jahren nach formeller Auflösung eine von der USKA anerkannte Nachfolgeorganisation mit identischen Zielen gegründet, fällt das verbleibende Vermögen je zur Hälfte an die USKA und an das Schweizerische Rote Kreuz.

Sechster Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 30.    Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 18. Februar 2023 genehmigt und sind sofort in Kraft getreten. Sie ersetzen alle bisherigen. 

Küttigen, 18.  Februar  2023

NAMENS DER VEREINSVERSAMMLUNG: 
Der Kassier Robert Sutter HB9KOG / HTC1003
Der Präsident Hugo Huber HB9AFH / HTC056
 
*Kleine Korrektur: Beschluss GV 2018, Auslandmitglieder zahlen keine Beträge mehr, Aufwand zu gross! Auslandmitglieder können etwas Spenden.